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Montag, 18. November 2013

Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Urteil des AG Charottenburg am 30.8.2013


Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Urteil des AG Charottenburg am 30.8.2013

Fachartikel aus dem Bereich Aktien, Fonds und Anlegerschutz - 15.08.2013 - 148 mal gelesen.
Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Urteil des AG Charottenburg am 30.8.2013 Der Kläger hat eine Hypothekenanleihe von 2009 mit WKN A1A6L6 / ISIN DE000A1A6L65 gezeichnet. Die Kuponzahlungen für das 4. Quartal 11, für die Quartale 1. und 2. 12 sowie der Nennbetrag von 5000 Euro wuden eingeklagt
Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Urteil des AG Charottenburg am 30.8.2013
Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG - Urteil des AG Charottenburg am 30.8.2013
Der Kläger hat eine Hypothekenanleihe von 2009 mit WKN A1A6L6 / ISIN DE000A1A6L65 gezeichnet. Die Kuponzahlungen für das 4. Quartal 2011, für die Quartale 1. und 2. 2012 erfolgten nicht fristgerecht. Ferner musste der Nennbetrag von 5000 Euro eingeklagt werden. Zuvor war der Kläger durch die ETP Gesellschaft immer wieder vertröstet worden hinsichtlich der Zahlungen. 
Die mündliche Verhandlung war aufschlussreich. 
Anleger bei Hypothekenanleihen sollten sich ausführlich beraten lassen. Sie sind nicht hinreichend geschützt. Für ihr Kapital erhalten die Anleger zwar hohe Zinsen, doch die Anlage hängt von der Bonität des Ausgebers der Anleihe ab. Diese kann der Anleger nicht ausreichend genug prüfen, ohne Fachleute beizuziehen. Ein Unternehmen muss zur Kapitalgebergewinnung eine überzeugende Werbung bieten, die sehr positive Versprechungen macht. Diese Versprechen gehen dann häufig vor der Sicherheit der Anlage.
Anleger sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, wie sie ggf. an ihr Kapital 

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